SeeArbG
§ 92Rechtsverordnungen
- 1.
- die Bezeichnung des anzuerkennenden Ausbildungsberufes,
- 2.
- die Zusammensetzung und die Aufgaben der zuständigen Stelle,
- 3.
- die Ausbildungsdauer, die nicht weniger als zwei Jahre betragen soll,
- 4.
- die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- 5.
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- 6.
- die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit,
- 7.
- die Eignung der Ausbildenden, der Ausbildungsstätte, die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilderinnen oder Ausbilder,
- 8.
- das Prüfungswesen, insbesondere im Hinblick auf den Prüfungsausschuss, Prüfungsgegenstand und die Prüfungsordnung.
Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR086810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98448487262eae1b6ae184d3527a293f632e714ae013f6b51851785ec23442ae