SeeArbG
§ 82Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord
- 1.
- der Name und die Anschrift des Reeders; im Falle eines anderen Ausbildenden dessen vollständiger Name und Anschrift sowie Name und Anschrift des Reeders,
- 2.
- der Vorname und Familienname, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Anschrift des Auszubildenden,
- 3.
- der Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung,
- 4.
- die Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- 5.
- die Dauer der Berufsausbildung,
- 6.
- der Hinweis darauf, dass die Ausbildung auf verschiedenen Schiffen erfolgen kann, sowie die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- 7.
- die Dauer der täglichen regelmäßigen Ausbildungszeit und der Ruhezeiten,
- 8.
- die Dauer der Probezeit,
- 9.
- die Zusammensetzung und die Höhe der Vergütung einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind, oder die für die Berechnung der Vergütung zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Vergütung, die Art der Auszahlung und, soweit vorgesehen, die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden,
- 10.
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- 11.
- das bei der Kündigung des Ausbildungsvertrages einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für eine Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
- 12.
- die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis an Bord anzuwenden sind,
- 13.
- die Leistungen der medizinischen Betreuung und der sozialen Sicherheit, die der Reeder als Ausbildender oder der andere Ausbildende dem Auszubildenden zu gewähren hat,
- 14.
- der Heimschaffungsanspruch des Auszubildenden,
- 15.
- der Ort und das Datum, an dem der Vertrag über die Berufsausbildung an Bord abgeschlossen worden ist.
- 1.
- zusätzlich zu Absatz 3 der Name und das Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges oder die Namen und die Fischereikennzeichen der Fischereifahrzeuge, auf dem oder denen das Besatzungsmitglied Dienst leisten soll,
- 2.
- zusätzlich zu Absatz 3 die Reise oder Reisen, die unternommen werden sollen, falls sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben werden können,
- 3.
- abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn eine Beteiligung am Fangerlös gewährt wird,
- 1.
- die Dauer der Ausbildung an Bord des Schiffes unter ausländischer Flagge,
- 2.
- die Währung, in der die Vergütung ausgezahlt wird,
- 3.
- die zusätzlichen Leistungen, die mit der Ausbildung auf einem Schiff unter ausländischer Flagge verbunden sind,
- 4.
- die Bedingungen für die Rückkehr des Auszubildenden.
Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR086810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98448487262eae1b6ae184d3527a293f632e714ae013f6b51851785ec23442ae
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 7 KSchGWirksamwerden der Kündigung
„… dernis und die Fristen für eine Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden, 12. di …“