Zum Gesetzesinhalt

SeeArbG

§ 7Jugendliche Besatzungsmitglieder

Seearbeitsgesetz

Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98448487262eae1b6ae184d3527a293f632e714ae013f6b51851785ec23442ae

XML-Quelle beim Herausgeber