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SeeArbG

§ 59Urlaubsort

Seearbeitsgesetz

Urlaubsort ist nach Wahl des Besatzungsmitglieds
1.
der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
2.
der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,
3.
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
4.
jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98448487262eae1b6ae184d3527a293f632e714ae013f6b51851785ec23442ae

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