(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sorgen, dass auf dem Schiff folgende Arbeitszeiten und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder eingehalten werden:
1.
die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:
a)
14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
b)
72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
und
2.
die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:
a)
zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
b)
77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
(2) Auf einem Schiff, das in kurzer Aufeinanderfolge mehrere Häfen anläuft, kann von der Höchstarbeitszeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b während der Tage der häufigen Hafenfolge abgewichen werden. Eine kurze Aufeinanderfolge von Häfen liegt dann vor, wenn zwischen den seewärtigen Lotsenversetzpositionen des zu verlassenden Reviers und des anzufahrenden Reviers weniger als 36 Stunden liegen. Nachdem das Schiff das Fahrtgebiet mit häufiger Hafenfolge wieder verlassen hat, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder, die während dieser Zeit über die nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zulässige Höchstarbeitszeit hinaus Arbeitsstunden geleistet haben, unverzüglich eine zusätzliche Ruhezeit in Höhe der Anzahl der zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden erhalten. Der Ausgleich kann auch in Verbindung mit Urlaub gewährt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
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