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SeeArbG

§ 35Landgang

Seearbeitsgesetz

(1) Das Besatzungsmitglied hat in seiner dienstfreien Zeit außerhalb der Hafenarbeitszeit im Hafen oder, wenn das Schiff auf Reede liegt, Anspruch auf Landgang.
(2) Das Besatzungsmitglied hat in seiner dienstfreien Zeit auch innerhalb der Hafenarbeitszeit im Hafen oder, wenn das Schiff auf Reede liegt, Anspruch auf Landgang, soweit es der Schiffsbetrieb zulässt.
(3) Der Anspruch auf Landgang nach den Absätzen 1 und 2 besteht nur, soweit es die Abfahrtzeit und die Sicherheit des Schiffes und der Besatzungsmitglieder zulassen.
(4) Der Kapitän hat, wenn für die Landgänger keine oder keine angemessene Beförderungsmöglichkeit durch Dritte besteht, soweit es zumutbar ist, für eine Verbindung zum Land zu sorgen.
(5) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass der außerhalb der Arbeitszeit im Hafen oder auf Reede notwendige Wachdienst gleichmäßig auf die Besatzungsmitglieder verteilt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98448487262eae1b6ae184d3527a293f632e714ae013f6b51851785ec23442ae

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