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SeeArbG

§ 31Anreisekosten

Seearbeitsgesetz

Befindet sich das Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seinen Dienst anzutreten hat, an einem anderen Ort als dem, an welchem das Heuerverhältnis begründet worden ist, so hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrt- und Gepäckbeförderungskosten sowie auf ein angemessenes Tage- und Übernachtungsgeld. Die gleichen Ansprüche stehen dem Besatzungsmitglied zu, wenn vor dem Dienstantritt Reisen von dem Ort der Begründung des Heuerverhältnisses an einen anderen Meldeort oder Ort des Dienstantritts notwendig werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98448487262eae1b6ae184d3527a293f632e714ae013f6b51851785ec23442ae

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