(1) Die Berufsgenossenschaft stellt einem Vermittler auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderungen nach § 25 Absatz 1 aus, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vermittler den Anforderungen nicht genügen wird. Der Vermittler hat gegenüber der Berufsgenossenschaft in seinem Antrag alle zur Beurteilung der Voraussetzung nach Satz 1 erforderlichen Angaben zu machen. Hat die Berufsgenossenschaft auf Grund ihr bekannter Tatsachen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers, kann sie die Verbände der Reeder und der Seeleute vor Ausstellen der Bescheinigung nach Satz 1 anhören. Die Berufsgenossenschaft berücksichtigt dabei auch ihr bekannt gewordene Beschwerden.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer von drei Jahren ausgestellt.
(3) Wer Personen, die an Bord eines Schiffes tätig werden sollen, vermittelt, bedarf der Bescheinigung nach Absatz 1.
(4) Die Berufsgenossenschaft soll in geeigneter Weise, ohne Angabe personenbezogener Daten, Probleme öffentlich bekannt machen, die sich bei der Anheuerung auf einem Schiff ergeben können, das die Flagge eines Staates führt, der das Seearbeitsübereinkommen nicht ratifiziert hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… tz 1 Nummer 1 SeeArbG 478 3105 Erteilung einer Bescheinigung für private Arbeitsvermittlungsdienste § 26 Absatz 1 SeeArbG 1 017 3106 Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines See- oder Fischereiarbeitszeugnisses oder einer Seearbeitskonform …“
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