(1) Auf Schiffen in der internationalen Fahrt ist der Kapitän verpflichtet, eine Besatzungsliste zu erstellen und mitzuführen, die jederzeit den vollständigen Stand der Zusammensetzung der Besatzung unter Angabe der Vornamen und Familiennamen, der Geburtsdaten, der Geburtsorte, der Nationalitäten, der Nummern der Identitätsnachweise und der Funktionen an Bord oder der Dienststellungen der Besatzungsmitglieder wiedergibt. Die Besatzungsliste muss dem von der Berufsgenossenschaft im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger veröffentlichten Muster entsprechen.
(2) Auf Schiffen in der nationalen Fahrt ist der Kapitän verpflichtet, entweder eine Besatzungsliste entsprechend Absatz 1 zu erstellen und mitzuführen oder die Zusammensetzung der Besatzung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in das Seetagebuch einzutragen.
(3) Der Reeder ist verpflichtet, die Besatzungslisten und die Seetagebücher für das jeweilige Schiff mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt bei Besatzungslisten ab dem Tag der Ausstellung, bei Seetagebüchern ab dem Tag der letzten Eintragung. Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
(4) Die Berufsgenossenschaft kann vom Kapitän und vom Reeder jederzeit verlangen, dass
1.
die Besatzungsliste,
2.
eine Kopie der Besatzungsliste oder
3.
ein die Besatzung des Schiffes wiedergebender Auszug aus dem Seetagebuch
vorgelegt oder übermittelt wird, um die Einhaltung der sicheren Besetzung nach den dafür geltenden Vorschriften zu überprüfen. Der Kapitän und der Reeder sind verpflichtet, dem Verlangen nach Satz 1 unverzüglich nachzukommen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
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