SeeArbG
§ 129Umfang der Flaggenstaatkontrolle
- 1.
- Mindestalter,
- 2.
- Seediensttauglichkeit,
- 3.
- Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen,
- 4.
- Arbeitsvermittlung,
- 5.
- Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits- und Ruhezeiten sowie finanzielle Absicherung für Fälle des Imstichlassens,
- 6.
- Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,
- 7.
- Verpflegung einschließlich Bedienung,
- 8.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung einschließlich Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- 9.
- Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren.
- 1.
- zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeugnisses,
- 2.
- nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig alle drei Jahre,
- 3.
- Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1 Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischenüberprüfung nach zwei Jahren und
- 4.
- Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen, anlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Beschwerden.
Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR086810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98448487262eae1b6ae184d3527a293f632e714ae013f6b51851785ec23442ae