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SeeArbG

§ 115Schiffssicherheitsausschuss

Seearbeitsgesetz

(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1.
dem Kapitän,
2.
einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung und
3.
dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.
Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.
(2) Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98448487262eae1b6ae184d3527a293f632e714ae013f6b51851785ec23442ae

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