SeeArbG
§ 106aPflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- 1.
- die Ansprüche der Besatzungsmitglieder unmittelbar gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber geltend gemacht werden können,
- 2.
- Zwischenzahlungen geleistet werden, soweit das zur Vermeidung einer besonderen Härte für das Besatzungsmitglied erforderlich ist und
- 3.
- der Versicherungsschutz oder der Schutz durch die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber informiert die Berufsgenossenschaft mindestens 30 Tage zuvor.
- 1.
- Name des Schiffes,
- 2.
- Heimathafen des Schiffes,
- 3.
- Rufzeichen des Schiffes,
- 4.
- IMO-Schiffsidentifikationsnummer,
- 5.
- Name und Anschrift des Versicherers oder des Sicherungsgebers,
- 6.
- Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind,
- 7.
- Name des Reeders,
- 8.
- Gültigkeitsdauer der Versicherung,
- 9.
- eine Erklärung des Versicherers oder des Sicherungsgebers, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A4.2.1 des Seearbeitsübereinkommens genügt.
- 1.
- der Reeder die Besatzungsmitglieder,
- 2.
- der Versicherer oder der Sicherungsgeber die Berufsgenossenschaft.
Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR086810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98448487262eae1b6ae184d3527a293f632e714ae013f6b51851785ec23442ae