(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Genehmigung unwirksam werden, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 5 genannten Belange erfordern.
(2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der Plangenehmigung oder in der Genehmigung die Leistung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicherzustellen.
(4) Soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Sicherheit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit erbracht und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie deren Geeignetheit festgestellt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
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