SeeAnlG
§ 12Pflichten der verantwortlichen Personen
- 1.
- keine Gefahren für die Meeresumwelt und
- 2.
- keine Beeinträchtigungen
- a)
- der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
- b)
- der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
- c)
- sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder
- d)
- privater Rechte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6d78a78e9b72ad92a8b35a8facf3aefad3c68f1af8cb5f0f75fda0156811fbd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 041 72 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten § 14 Absatz 2 SeeAnlG 1 974 – 15 073 73 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlic …“