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SeeAnlG

§ 12Pflichten der verantwortlichen Personen

Seeanlagengesetz

Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
1.
keine Gefahren für die Meeresumwelt und
2.
keine Beeinträchtigungen
a)
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
b)
der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
c)
sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder
d)
privater Rechte
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6d78a78e9b72ad92a8b35a8facf3aefad3c68f1af8cb5f0f75fda0156811fbd

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 041 72 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten § 14 Absatz 2 SeeAnlG 1 974 – 15 073 73 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlic …“