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See-ArbZNV

§ 4Sprachenvorschrift

Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt

Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 2 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 Abs. 46 G v. 18.7.2017 I 2745

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR279500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4dbd57b69b3b6aebe52ea3e18e5faa13126421c3d971110d50ae805ac04231f4

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