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See-ArbZNV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt

Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord und die Arbeitszeitnachweise der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, sind nach Maßgabe dieser Verordnung zu führen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 Abs. 46 G v. 18.7.2017 I 2745

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR279500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4dbd57b69b3b6aebe52ea3e18e5faa13126421c3d971110d50ae805ac04231f4

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