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SEBG

§ 33Kosten und Sachaufwand

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die SE. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR368600004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e60196898dc0c86542f649080b1101e3acb66cdfe8ac0ec0b4bf95fc670716

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