SchwPestV 1988
§ 6
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
- 1.
- im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung des Erregerisolates dieser Schweine,
- 2.
- die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und die sofortige unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 beseitigten Schweine,
- 3.
- die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist oder sind, sowie
- 4.
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit erforderlich,
- a)
- die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus erraticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittelbaren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie 2002/60/EG,
- b)
- die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser Art auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest
- 1.
- an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
- a)
- im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Unbefugter Zutritt verboten“,
- b)
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest – Unbefugter Zutritt verboten“
- 2.
- Hunde und Katzen einzusperren.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2020 I 1605;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1, dieser geändert durch Art. 1 V v. 7.4.2021 I 764
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015590988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3459a71dd0a3557f896fd3adef9adf45df57d9d5d1e9044ba4ca1492c9b9b5f