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SchwPestMonV

§ 2Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen

Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
1.
Proben
a)
zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd
aa)
verendet aufgefundenen Wildschweinen und
bb)
erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie
b)
zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung
zu entnehmen,
2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
3.
mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu
a)
dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,
b)
dem Datum des Abschusses oder des Fundes und
c)
den festgestellten Auffälligkeiten
mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5dc228db97280d80452b17633aaef5f3d021a9602e84afafc2b6923207f3b985

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