SchwPestMonV
§ 1Monitoring
- 1.
- der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei
- a)
- verendet aufgefundenen Wildschweinen und
- b)
- erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
- 2.
- der Klassischen Schweinepest bei
- a)
- Hausschweinen und
- b)
- erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,
- 1.
- Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35),
- 2.
- Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
- 2.
- nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörpernachweis)
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5dc228db97280d80452b17633aaef5f3d021a9602e84afafc2b6923207f3b985