Zum Gesetzesinhalt

WVO

§ 18Antrag

Werkstättenverordnung

(1) Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Monaten seit Antragstellung getroffen werden.
(3) Die Anerkennung erfolgt mit der Auflage, im Geschäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.6.2021 I 1387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013650980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 167b60597343eb5bce792e18c3e750323187d66b114dcd0243a548734609bf29

XML-Quelle beim Herausgeber