WVO
§ 13Abschluß von schriftlichen Verträgen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.6.2021 I 1387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013650980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 167b60597343eb5bce792e18c3e750323187d66b114dcd0243a548734609bf29
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 221 SGB IXRechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
„… rägen nach Absatz 1 ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 219 Absatz 1 Satz 2 und § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen aus dem Arbeitsergebnis näher zu regeln. (3) (weggefallen)“