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SchwbVWO

§ 24Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen die Wahlberechtigten schriftlich oder durch Aushang zu einer Wahlversammlung ein. Die Einladung muß folgende Angaben enthalten:
1.
die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung
2.
den Hinweis über eine für Zwecke der Wahl erfolgte Zusammenfassung von Gerichten,
3.
den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen,
4.
Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung.
(2) Ist in dem Gericht eine Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen nicht vorhanden, laden drei wahlberechtigte Richter und Richterinnen, der Richterrat oder der Präsidialrat zu der Wahlversammlung ein. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.4.1990 I 811;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2022 I 477

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019650975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3816af8a74550328d72df1f84fbb6b7d8f25591736604f10317b1757c4ede062

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 177 SGB IXWahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

    „… der Wahlversammlung ein. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.“