Zum Gesetzesinhalt

SchwbVWO

§ 19Vorbereitung der Wahl

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.4.1990 I 811;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2022 I 477

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019650975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3816af8a74550328d72df1f84fbb6b7d8f25591736604f10317b1757c4ede062

XML-Quelle beim Herausgeber