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SchwbAV

§ 42Anmeldeverfahren und Anträge

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004840988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c60911af9f274872957f7d9d09322842d4ca0a5c7185b4469fcf5e35a867b4c5

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