SchwbAV
§ 39Feststellung des Wirtschaftsplans
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004840988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c60911af9f274872957f7d9d09322842d4ca0a5c7185b4469fcf5e35a867b4c5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 BHOFeststellung des Haushaltsplans
„… invernehmen mit dem Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.“