SchwbAV
§ 17Leistungsarten
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
- 1.
- an schwerbehinderte Menschen
- a)
- für technische Arbeitshilfen (§ 19),
- b)
- zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
- c)
- zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21),
- d)
- zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
- e)
- (weggefallen)
- f)
- zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und
- g)
- in besonderen Lebenslagen (§ 25),
- 2.
- an Arbeitgeber
- a)
- zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26),
- b)
- für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
- c)
- für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b),
- d)
- für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c) und
- e)
- bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),
- 3.
- an Träger von Integrationsfachdiensten zu den Kosten ihrer Inanspruchnahme (§ 27a) einschließlich freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28) sowie an Träger von Inklusionsbetrieben (§ 28a),
- 4.
- zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 29).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004840988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c60911af9f274872957f7d9d09322842d4ca0a5c7185b4469fcf5e35a867b4c5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 55 SGB IXUnterstützte Beschäftigung
„… bgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitslebe …“