(1) Die Generalzolldirektion ist die Zentralstelle der Behörden der Zollverwaltung für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (Zentralstelle).
(2) Die Zentralstelle unterstützt die Hauptzollämter insbesondere
1.
bei der Koordinierung der Prüfungs- und Ermittlungsverfahren sowie eingehender Ersuchen,
2.
durch die Erstellung von Analysen, Statistiken und Berichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung,
3.
auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung sowie
4.
durch ein zentrales Risikomanagement nach § 25.
Die Zentralstelle kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Vorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.
(3) Die Zentralstelle kann den Hauptzollämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz Weisungen erteilen.
(4) Die Zentralstelle erstellt Statistiken über die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung nach diesem Gesetz. Die Zentralstelle hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistiken in angemessener Gliederung über das Internet zu veröffentlichen sowie die Daten der Statistiken zu analysieren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
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