SchwarzArbG
§ 19Löschung
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
- 1.
- ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,
- 2.
- fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
- a)
- ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder
- b)
- ein Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist und die Bußgeldentscheidung beglichen oder vollstreckt wurde,
- 3.
- zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
- a)
- die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
- b)
- die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
- c)
- das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, oder
- 4.
- ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
- a)
- der Hinweis durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder
- b)
- der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184210004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f19ba560862914439afa46c3d8bed45e21f1530bf91503a8a5ad21931bacca9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 84 SGB XRecht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch
„… mmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch 1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § …“
- § 489 StPOLöschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
„… Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu ve …“