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SchwarmfdPV

§ 17Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse

Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503

(1) Der nach § 32f Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen und auszufüllen.
(2) Dem Fragebogen ist eine kurze Beschreibung der festgestellten Mängel und der sonstigen Erkenntnisse zu der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beizufügen.
(3) In der Beschreibung sind das als Mangel qualifizierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 26.8.2026 I Nr. 256

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR085200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07bc437ab04eab6e78d0853c9cb615f0a746995ff441045a6169aa55c5a5e287

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage SchwarmfdPV(zu § 17 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1

    „… i der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen. Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1 SchwarmfdPV Schwarmfinanzierungsdienstleister: Berichtszeitraum: Prüfungszeitraum: Prüfungsstichtag: Prüfungsfeststellungen: Nr. Vo …“