Zum Gesetzesinhalt

SchwarmfdPV

Anlage(zu § 17 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1

Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 856 - 857; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte „Feststellung“ zu verwenden:
–:
Die Vorschrift ist nicht einschlägig.
0:
Die rechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.
1:
Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraums beseitigt wurde.
2:
Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht beseitigt werden kann.
3:
Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht beseitigt wurde.
4:
Bei der Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wurden sonstige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollständige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben aufgetreten ist.
Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen.
Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1 SchwarmfdPV
Schwarmfinanzierungsdienstleister:
Berichtszeitraum:
Prüfungszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsfeststellungen:
Nr.VorschriftPrüfungsgebietFeststellungFundstelle
(Prüfungsbericht)
Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503
1Artikel 3
Abs. 1
Niederlassung in Union
2Artikel 3
Abs. 2
Ehrliches, redliches und professionelles Erbringen der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im bestmöglichen Kundeninteresse
3Artikel 3
Abs. 3
Verbot von Vorteilen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu bestimmten Schwarmfinanzierungsangeboten
4Artikel 3
Abs. 4 und 5
Vorschläge für bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte
5Artikel 3
Abs. 6
Einsatz von Zweckgesellschaften
6Artikel 4Geschäftsleitung
7Artikel 5Sorgfältige Prüfung
8Artikel 6Kreditportfolioverwaltung
9Artikel 7Beschwerdebearbeitung
10Artikel 8Interessenkonflikte
11Artikel 9Auslagerung
12Artikel 10Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und von Zahlungsdiensten
13Artikel 11Aufsichtliche Kapitalanforderungen
14Artikel 15
Abs. 3
Anzeige wesentlicher Änderungen
15Artikel 16
Abs. 1 und 3
Berichterstattung
16Artikel 18
Abs. 1 und 4
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
17Artikel 19Kundeninformationen
18Artikel 20Ausfallquoten
19Artikel 21Geeignetheit
20Artikel 22
Abs. 2 bis 7
Vorvertragliche Bedenkzeit
21Artikel 23
Abs. 1 bis 4,
6 bis 9 und
11 bis 16
Anlagebasisinformationsblatt
22Artikel 24
Abs. 1 bis 4
und 6 bis 8
Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform
23Artikel 25Forum
24Artikel 26Aufzeichnungen
25Artikel 27
Abs. 1 bis 3
Marketingmitteilungen
26Anhang IInhalte Anlagebasisinformationsblatt
27Anhang IIKundeneinstufung
Grenzüberschreitende Dienstleistung
28Wurden im Berichtszeitraum grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht?ja/
nein:
Sonstiges
29§ 32f Abs. 5
WpHG
Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkteja/
nein:
Erläuterungen zu Nummer 29:
30Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen von Bedeutung und nicht durch die Nummern 1 bis 29 abgedeckt sindja/
nein:
Erläuterungen zu Nummer 30:
31Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbesondere unter Berücksichtigung der seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der ESMA vorgenommenen und veröffentlichten Normauslegung:
32Artikel 5 bis 14, 16 bis 19,
23 bis 25,
28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554
Erläuterungen zu Nummer 32:
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 26.8.2026 I Nr. 256

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR085200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07bc437ab04eab6e78d0853c9cb615f0a746995ff441045a6169aa55c5a5e287

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 17 SchwarmfdPVFragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse

    „… i der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen. Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1 SchwarmfdPV Schwarmfinanzierungsdienstleister: Berichtszeitraum: Prüfungszeitraum: Prüfungsstichtag: Prüfungsfeststellungen: Nr. Vo …“

  • § 32f WpHGÜberwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung

    „… zeitraum grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht? ja/ nein: Sonstiges 29 § 32f Abs. 5 WpHG Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkte ja/ nein: Erläuterungen zu Nummer 29: 30 Weitere Feststellunge …“