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§ 13Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte
- 1.
- die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder aus dem letzten Prüfungsbericht zum Jahresabschluss dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt und
- 2.
- deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug genommenen älteren Feststellungen oder Ausführungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeutung haben.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 26.8.2026 I Nr. 256
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR085200022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07bc437ab04eab6e78d0853c9cb615f0a746995ff441045a6169aa55c5a5e287