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SchwarmfdPV

§ 12Bestimmungen über den Prüfungsinhalt; festgesetzte Prüfungsschwerpunkte

Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503

(1) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im Einzelnen darzustellen.
(2) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermessen schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben oder um Einzelfallprüfungen gehandelt hat. Die Art und Weise der Ermittlung von Stichproben, die Anzahl der Stichproben sowie deren Ergebnis sind anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 26.8.2026 I Nr. 256

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR085200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07bc437ab04eab6e78d0853c9cb615f0a746995ff441045a6169aa55c5a5e287

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