SchuTSEV
§ 3Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Empfangsfunkanlagen
- 1.
- die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 überprüfen;
- 2.
- zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Telekommunikationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes anordnen und insbesondere verlangen, dass der Betreiber Testsignale einspeist;
- 3.
- den Betreiber auffordern, in einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene Telekommunikationsanlage oder sein leitergebundenes Telekommunikationsnetz die Anforderungen nach Absatz 1 einhält;
- 4.
- besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes anordnen;
- 5.
- den Betrieb der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.
Stand: Geändert durch Art. 50 G v. 23.6.2021 I 1858
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bb817fe877695a5b5b339849bf47f5f09f28eb7674d340551f2dc4babb8b95c0