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SchuldRAnpG

§ 40Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen

Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, eine Kündigung des Mietvertrages für eine abtrennbare, nicht überbaute Teilfläche des Grundstücks zu erklären. Die Kündigung ist zulässig, wenn das Grundstück die für den Eigenheimbau vorgesehene Regelgröße von 500 Quadratmetern übersteigt und die über die Regelgröße hinausgehende Fläche abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist. Das Recht zur Kündigung steht dem Grundstückseigentümer auch hinsichtlich einer über 1.000 Quadratmeter hinausgehenden Fläche zu, die abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist. § 25 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.11.2015 I 2010

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR253810994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06725ac9114539607409482f54a4e09183b800b8d82237e2d3adee78ca806344

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