SchuldRAnpG
§ 29Begriffsbestimmung
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet
- 1.
- nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung zur Erholung dienen,
- 2.
- mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder anderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind,
- 3.
- durch gemeinschaftliche Einrichtungen, insbesondere Wege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu einer Anlage verbunden sind und
- 4.
- nicht Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.11.2015 I 2010
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR253810994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06725ac9114539607409482f54a4e09183b800b8d82237e2d3adee78ca806344