SchuldRAnpG
§ 15Beseitigung des Bauwerks, Abbruchkosten
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet
- 1.
- das Vertragsverhältnis von ihm oder nach Ablauf der in § 12 Abs. 2 bestimmten Frist vom Grundstückseigentümer gekündigt wird oder er durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat und
- 2.
- der Abbruch innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang vorgenommen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.11.2015 I 2010
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR253810994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06725ac9114539607409482f54a4e09183b800b8d82237e2d3adee78ca806344