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SchuhfAusbV

§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42a1e6b471d613389eec7b0626394408f90f223ff137c9f616595e66118d888a

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