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SchuhfAusbV

§ 16Anrechnung von Ausbildungszeiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42a1e6b471d613389eec7b0626394408f90f223ff137c9f616595e66118d888a

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