(1) Die sich aus den internationalen Regelungen (§ 1 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes) ergebenden Pflichten, Anforderungen, Befugnisse und Aufgaben gehen in ihrem Anwendungsbereich, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, den Pflichten, Anforderungen, Befugnissen und Aufgaben einschließlich der Ausnahmen und Befreiungen nach dieser Verordnung vor.
(2) Soweit diese Verordnung auf internationale Regelungen Bezug nimmt, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, in der neuesten Fassung heranzuziehen, die in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannt ist.
(3) Auf die Pflichten und Anforderungen nach dieser Verordnung, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen zu erfüllen sind, ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen benannt werden, sind die in den §§ 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes enthaltenen einheitlichen Grundsätze entsprechend anzuwenden. Im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes stehen Schiffen, die die Bundesflagge führen, soweit nicht anders bestimmt, Schiffe gleich, die als Binnenschiffe in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind.
(4) Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) bleibt unberührt.
(5) Nach dieser Verordnung zuständige Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, die jeweils nach dem Seeaufgabengesetz zuständige Behörde oder Stelle.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2024 I Nr. 217
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 22.11.2024 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 29.1.2025 I Nr. 28 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 6 V v. 25.3.2025 I Nr. 100 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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