SchSV
§ 14Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- als Eigentümer
- a)
- entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d nicht dafür sorgt, dass eine Unterrichtung vorgenommen, die dort genannte Instandsetzung veranlasst oder die Wiederherstellung eines dort genannten Zustands nachgewiesen wird,
- b)
- entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke vorhanden sind,
- c)
- entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Seetagebücher mitgeführt und aufbewahrt werden,
- d)
- entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein Schiffssicherheitszeugnis oder eine Bescheinigung mitgeführt wird, oder
- e)
- entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich eine Einrichtung oder ein Ausrüstungsgegenstand in einem dort genannten Zustand befindet,
- 1a.
- als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Absatz 2
- a)
- entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht sichergestellt, dass ein Schiff vorgeführt wird, oder
- b)
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- 2.
- als Schiffsführer
- a)
- entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird,
- b)
- entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird,
- c)
- entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Decksladungen in der dort genannten Weise gestaut sind,
- d)
- entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Anforderungen an die Sicht eingehalten werden,
- e)
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4a nicht dafür sorgt, dass das automatische Schiffsidentifizierungssystem zu jeder Zeit in Betrieb gehalten wird,
- f)
- entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß auf Decksladungen Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue angebracht sind,
- g)
- entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, die vorgeschriebenen Schutzgeländer oder Strecktaue ordnungsgemäß angebracht sind,
- h)
- entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß Ladeluken wetterdicht geschlossen werden und verschlossen bleiben,
- i)
- entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß Getreide als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn die vorgeschriebene Genehmigung vorliegt,
- j)
- entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst getroffen werden,
- k)
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anzahl von Personen nicht überschritten wird,
- l)
- entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass Seetagebücher mitgeführt oder die Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen werden,
- m)
- entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis, die nach Anlage 4 ausgestellte besondere Bescheinigung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder die Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 mitgeführt und vorgelegt wird oder
- n)
- entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass zu Beginn der Reise im Schiffstagebuch jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs eingetragen wird.
- 3.
- als nautischer Wachoffizier
- a)
- entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Ruder besetzt ist,
- b)
- entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Ausguck besetzt ist,
- c)
- entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 die Ausführung der Ruder- oder Maschinenkommandos oder des Ankermanövers nicht überwacht oder
- d)
- entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 4 den Kurs, die Position oder die Geschwindigkeit nicht überprüft oder eine Navigationshilfe nicht verwendet,
- 4.
- entgegen § 13 Abs. 4 als Leiter der Maschinenanlage nicht dafür sorgt, daß ein sicherer technischer Wachdienst besteht,
- 5.
- entgegen § 13 Abs. 4a Satz 1 bei einer Seefunkstelle ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satellit betreibt oder
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 sowie in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes auf diejenige Behörde, die die vollziehbare Auflage oder Anordnung getroffen hat,
- 3.
- in den übrigen Fällen des Absatzes 1 auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2024 I Nr. 217
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 22.11.2024 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 29.1.2025 I Nr. 28 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 6 V v. 25.3.2025 I Nr. 100 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302300998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb10d51c32aedd0dddc1e07b1571f3d091e8d735ca8231b974bd57cf0391a2b4