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SchStV

§ 1Zusammensetzung und Bestellung

Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung

(1) Mitglieder der Schiedsstelle sind ein unparteiischer Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder und die benannten Mitglieder nach Absatz 2. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.
(2) Die Vertragsparteien nach § 129 Absatz 2 oder § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils fünf Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils zwei Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 131 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils sechs Vertreter und deren Stellvertreter. Benennungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind der Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen.
(3) Der unparteiische Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind benannt, sobald sie sich den beteiligten Verbänden gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(4) Die Mitglieder sind bestellt, sobald die beteiligten Verbände oder Vertragsparteien ihre Benennung dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt haben.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Bestellung der Mitglieder eine Frist setzen. Erfolgt die Bestellung der Mitglieder bis zum Ablauf der Frist nicht, bestellt das Bundesministerium für Gesundheit die Mitglieder.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15c G v. 11.7.2021 I 2754

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8be0be9199353cbcb89b6d66dd541083b6db88144af17ca2ce407a4d89c113fe

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 130b SGB 5Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel

    „… ozialgesetzbuch benennen jeweils fünf Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils zwei Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 131 Absatz 1 des Fünften Buches S …“

  • § 131 SGB 5Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern

    „… ozialgesetzbuch benennen jeweils zwei Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 131 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils sechs Vertreter und deren Stellvertreter. Benennungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind der Geschäftsstelle …“

  • § 300 SGB 5Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen

    „… Absatz 2. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter. (2) Die Vertragsparteien nach § 129 Absatz 2 oder § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils fünf Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches …“