SchStV
§ 1Zusammensetzung und Bestellung
Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15c G v. 11.7.2021 I 2754
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR278400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8be0be9199353cbcb89b6d66dd541083b6db88144af17ca2ce407a4d89c113fe
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 130b SGB 5Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
„… ozialgesetzbuch benennen jeweils fünf Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils zwei Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 131 Absatz 1 des Fünften Buches S …“
- § 131 SGB 5Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
„… ozialgesetzbuch benennen jeweils zwei Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 131 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils sechs Vertreter und deren Stellvertreter. Benennungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind der Geschäftsstelle …“
- § 300 SGB 5Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
„… Absatz 2. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter. (2) Die Vertragsparteien nach § 129 Absatz 2 oder § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils fünf Vertreter und deren Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches …“