SchStV
Eingangsformel
Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15c G v. 11.7.2021 I 2754
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR278400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8be0be9199353cbcb89b6d66dd541083b6db88144af17ca2ce407a4d89c113fe
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 130b SGB 5Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
„Auf Grund des § 129 Absatz 10 und des § 130b Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, von denen § 129 Absatz 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 20. D …“