SchSiHafV
§ 4Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag
- 1.
- während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Fahrzeuge und die nicht unter Zollverschluss stehenden Räume zu betreten und zu besichtigen,
- 2.
- soweit es ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, auf dem Fahrzeug mitzufahren,
- 3.
- Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und über besondere Vorkommnisse an Bord und Einblick in die Schiffspapiere zu verlangen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR601700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fff5daadd5c46546d53f051f3a66c9ac4c4b7920d365504f0d8fb8582dc8eb39