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SchSiHafV

§ 4Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag

Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

(1) Die Bediensteten der Hafenbehörden und der Vollzugsorgane sind befugt,
1.
während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Fahrzeuge und die nicht unter Zollverschluss stehenden Räume zu betreten und zu besichtigen,
2.
soweit es ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, auf dem Fahrzeug mitzufahren,
3.
Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und über besondere Vorkommnisse an Bord und Einblick in die Schiffspapiere zu verlangen.
Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.
(2) Die Fahrzeugführer haben auf Anforderung einen sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge auszubringen oder ein Boot zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR601700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fff5daadd5c46546d53f051f3a66c9ac4c4b7920d365504f0d8fb8582dc8eb39

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