(1) An allen Plätzen, wo Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen, brennbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, entzündend wirkende Stoffe, organische Peroxide oder sonstige feuergefährlichen Stoffe und Gegenstände gelagert oder – ausnahmsweise – geladen oder gelöscht werden, ist es verboten ein offenes Feuer zu entfachen oder unterhalten. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, soweit die zuständige Hafenbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
(2) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Behältern, in denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert worden sind, darf nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gelötet, geschweißt und mit Schneidbrennern gearbeitet werden.
(3) Es ist verboten, auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen, die für den Personenverkehr bestimmt sind, Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten zu lagern.
(4) Für die Klassifizierung der gefährlichen Güter ist die Gefahrgutverordnung See in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
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