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SchSiHafV

§ 18Laden und Löschen

Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Das Laden und Löschen sowie das Anlanden von Personen im Hafen ist verboten. Satz 1 gilt nicht für die Versorgung der Besatzung eines Fahrzeugs mit Lebensmitteln oder Wasser sowie das Bunkern von Treibstoff nach Maßgabe des § 25, soweit dies für die Weiterfahrt des Fahrzeugs erforderlich ist und die Hafenbehörde zugestimmt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR601700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fff5daadd5c46546d53f051f3a66c9ac4c4b7920d365504f0d8fb8582dc8eb39

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