SchSiHafV
§ 13Maschinenprobe
- 1.
- zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine Erlaubnis erteilt hat,
- 2.
- zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn durch den Gebrauch der Schiffsschraube das Hafenbecken, die Böschungen und Kaianlagen nicht geschädigt werden,
- 3.
- zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR601700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fff5daadd5c46546d53f051f3a66c9ac4c4b7920d365504f0d8fb8582dc8eb39