SchSG
§ 9Verantwortliche Personen
- 1.
- soweit der Schiffseigentümer verantwortlich ist, auch
- a)
- der oder die Miteigentümer, bei Partenreedereien der Korrespondentreeder oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, die Mitreeder,
- b)
- der gesetzliche Vertreter des Eigentümers und bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ,
- c)
- bei Personenhandelsgesellschaften der vertretungsberechtigte Gesellschafter sowie
- d)
- Personen, die ihm gegenüber die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen haben, wobei die Buchstaben b und c entsprechend anzuwenden sind,
- 2.
- soweit der Schiffsführer verantwortlich ist, auch Personen, die mit Aufgaben der Sicherheit des Schiffes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
- 3.
- Personen, die es sonst gegenüber einem Verantwortlichen übernommen haben, nach diesem Gesetz ihm obliegende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen, im Rahmen dieser Aufgaben und ihrer Befugnisse.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.9.2025 I Nr. 208
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286010998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 443858cb66aeab1ef4e40e60d7e82998ade58a3b4d28801908179030f5a2f87d