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SchSG

§ 4Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen

Schiffssicherheitsgesetz

Soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten internationalen Regelungen umsetzen, bestimmte Pflichten ergeben, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen - auch für bestimmte Schiffe oder Schiffe bestimmter Baujahre von oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu erfüllen sind (Anforderungen), ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in Abschnitt C der Anlage genannten Bestimmungen zugrunde zu legen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.9.2025 I Nr. 208

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286010998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 443858cb66aeab1ef4e40e60d7e82998ade58a3b4d28801908179030f5a2f87d

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