SchRG
§ 83
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
- 1.
- Rechte, mit denen ein Schiff oder ein Schiffsbauwerk am 2. Oktober 1990 belastet war, bleiben mit dem Inhalt und Rang bestehen, der sich aus dem an diesem Tage geltenden Recht ergibt. § 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
- 2.
- Zur Aufhebung einer Hypothek, die am 2. Oktober 1990 bestand, ist die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Verzicht auf die Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014990940
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b08c8262a85c0962d4f7abd06f1c18258fc5c01460bab3b80d65a62c7c0f1078